Gemäss Art. 154 KStG kann die Steuerverwaltung eine Zahlungserleichterung bewilligen. Einen Rechtsanspruch darauf kann nicht geltend gemacht werden. Es fallen während der Dauer einer allfällig gewährten Zahlungserleichterung Verzugszinsen gemäss Art. 153 KStG an.
Für Zahlungserleichterungen, welche Bundes- und Kantonssteuern betreffen, wenden Sie sich bitte an die Kantonale Steuerverwaltung.