Navigieren in der Gemeinde Grüsch

An- und Abmeldung Hund

Jeder Hund muss von der Halterin oder dem Halter bei der Einwohnerkontrolle gemeldet werden. Bei einem Besitzerwechsel ist die neue Halterin oder der neue Halter innert 30 Tagen zur Meldung verpflichtet. Die Meldepflicht beginnt, sobald ein Hund vier Monate alt ist.

Wer einen Hund besitzt, muss die Hundesteuer entrichten. Die Hundesteuer ist für alle Hunde über 4 Monate jährlich zu entrichten. Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr. 100.00, für jeden weiteren im gleichen Haushalt gehaltenen Hund Fr. 200.00.

Steuerbefreiung für:   

  • Polizei- und Grenzwachthunde mit Leistungsausweis
  • Rettungshunde (Schutz- und Katastrophenhunde)
  • Blindenführ- und Gehörlosenhunde mit Leistungsausweis
  • Schweisshunde mit Leistungsausweis
  • Hirtenhunde, welche in der Gemeinde Grüsch oder auswärts hüten. Der Halterin oder dem Halter werden gegen Nachweis die bezahlten Steuern am Ende des Sommers zurückerstattet.

Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre eine Leistungsprüfung mit Ausbildungskennzeichen (AKZ) gemäss Prüfungsverordnung der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft (SKG) nachgewiesen werden kann. Für oben erwähnte Hundeart ist jährlich der Einsatz-Ausweis und für Schweisshunde die aktuelle Nachsuchbewilligung vorzuweisen.

Die Hundesteuer wird dem Hundebesitzer anfangs Jahr in Rechnung gestellt. Die Hundesteuer ist jährlich zu entrichten.

Hunde sowie Junghunde, die im Laufe des Jahres in die Gemeinde eingeführt und gehalten werden, sind der Gemeinde innert 30 Tagen zu melden.

Jegliche Änderungen wie Adresse, Halterwechsel oder Tod eines Hundes sind der Gemeinde sowie der Datenbank AMICUS zu melden.

Die Registrierung als Neuhundehalter ist bei der Gemeinde vorzunehmen und die Registrierung der Hundedaten bei der Tierarztpraxis.