Unterhalt Wassergräben
Die Wassergräben sind so oft die Umstände es erfordern zu öffnen. Die Grabenweite hat der durchzuleitenden Wassermenge zu genügen.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind öffentliche Gewässer welche ausparzelliert sind, sowie der Krebsen- und das Schwellibächli, die Hochwasserentlastung Planstorna bis Walserwisli sowie sämtliche Gewässer innerhalb der Wohnzone. Zudem wird auf Art. 689 im ZGB verwiesen.
Vielen Dank für die Kenntnisnahme.
Grüsch, 05.04.2024 Gemeindeverwaltung Grüsch