Navigieren in der Gemeinde Grüsch

Öffentliche Auflage eines Nationalsrassenprojekts (Ausführungsprojekt) gemäss Art. 27b Nationalstrassengsesetz betreffend N28 Wildtierüberführung Schiers

Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts (Ausführungsprojekt) gemäss Art. 27b Nationalstrassengesetz betreffend N28 Wildtierüberführung Schiers

1.  Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

-    hat gestützt auf Art. 27 – 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11),

-    auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie

-    auf Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711)

das kombinierte ordentliche Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.

2.  Öffentliche Planauflage

Das Projekt einschliesslich des Rodungsdossiers liegt während der Auflagefrist beim Kanton Graubünden und bei den Gemeinden Schiers und Grüsch während der üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

Tiefbauamt Graubünden, Loëstrasse 14, 7001 Chur

Gemeinde Schiers, Bahnhofstrasse 3, 7220 Schiers
Gemeinde Grüsch, Landstrass 4, 7214 Grüsch

Die Auflagefrist läuft vom 15. April 2024 bis 14. Mai 2024.

Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).

3.  Verfügungsbeschränkung

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).

4.  Anhörung betroffener Dritter

Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 lit. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechte verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 33 Abs. 2 EntG).

 

7000 Chur, 12.04.2024                   Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden